Satzung

Satzung

des Drachenfels-Club Verschönerungsverein für Bad Dürkheim und Umgebung e.V.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 1975
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 18. März 1988
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 22. Mai 1992
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 12. Mai 1995
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 17. Januar 2002
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 11. Januar 2006

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der am 14. April 1873 gegründete und am 3.5.1947 neu gegründete Verein führt die Bezeichnung "Drachenfels-Club - Verschönerungsverein für Bad Dürkheim und Umgebung e.V.", abgekürzt "DVVD".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Dürkheim

3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Verbindlichkeiten des Vereins ist Bad Dürkheim / Weinstraße.

5. Das Vereinsjahr (= Geschäftsjahr) beginnt am 1.1. und endet am 31.12. jeden Jahres.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

Der Verein sieht sein Hauptziel darin, historische und kulturelle Baudenkmäler wieder herzustellen und zu erhalten.

Er fördert die Heimatpflege und die Heimatkunde.

Er unterstützt und betreibt Landschaftspflege und Naturschutz im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes.

Die Mitglieder des Vereins sind angehalten, besonders auf dem Gebiet des Naturschutzes, immer und überall tätig zu werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ehrenamtliche Tätigkeiten zur Erhaltung unserer Denkmäler.

2. Eingenommene Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder können kein Ansprüche auf Gewinnanteile aus dem Jahresüberschuß geltend machen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; Sachaufwendungen werden auf Antrag ersetzt.


§ 3 Zweckgebundene Rücklagen

Die dem Verein nach Deckung der Ausgaben verbleibenden Überschüsse können für die in 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke angesammelt und investiert werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts.
§ 4 Vereinszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, Ortsverband Bad Dürkheim und kann weiteren gemeinnützigen Vereinen beitreten.


§ 5 Beantragung der Mitgliedschaft und Beiträge im Verein

1. Der Aufnahmeantrag einer unbescholtenen und volljährigen Person ist unter Verwendung das dafür vorgesehenen Vordrucks beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Anträge Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen und wie vor einzureichen. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sind beitrittsberechtigt.

2. Über die Zulassung des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist endgültig.

3. Ein Aufnahmeantrag kann vom Vorstand in begründeten Fällen abgelehnt werden.

4. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung als rechtsverbindlich anerkannt.

5. Die Mitgliedschaft kann während der Militärdienstzeit und bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt auf Antrag ruhen.

6. Der Betrag ist ein Bringschuld und im voraus zu entrichten; eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

7. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.

8. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Einteilung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus

a) ordentliche Mitgliedern und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

b) Jugendlichen

c) Ehrenmitgliedern


§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum 1. Vorsitzenden können sie nur gewählt werden, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Jugendliche

Mitglieder beiderlei Geschlechts unter 18 Jahre zählen zu den Jugendlichen.
§ 9 Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden vom Vorstand zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können aber Beträge weiterhin entrichten.


§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.

2. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.

3. Grundstücksverkäufe und -ankäufe müssen von der Generalversammlung oder einer a.o. Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gemehmigt werden.


§ 11 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluß aus dem Verein. Beim Ableben des Familienvorstands setzt die Ehefrau des Verstorbenen die Mitgliedschaft automatisch fort; sie kann binnen 2 Monaten auf Antrag mit dem Tode ihres Ehegatten die Mitgliedschaft beenden.

2. Die Kündigung ist unter Beifügung der Mitgliedskarte schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse des Vereinsjahres (= Kalenderjahr) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zulässig.

3. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand,

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen der Anweisungen des Vorstandes.

b) wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung 6 Monate im Rückstand ist.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

4. Der Beschluß des Vorstandes ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

5. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für bestehende Beitragsverpflichtungen haftbar.

6. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde zu.

7. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung zu laufen beginnt, beim 1. Vorsitzenden einzulegen.

8. Über die Beschwerde entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung.


§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens 3 Beisitzern, höchstens 7; jedoch stets eine ungerade Anzahl.

Der 2. Vorsitzende ist Vertreter des 1. Vorsitzenden.

2. Der Vorstand kann als beratende Mitglieder Fachleute berufen.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter bestimmen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr 2 Kassenprüfer.

5. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung der Vereinsgeschäfte.

6. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge, Ehrungen und Ausschlüsse aus dem Verein, sowie über alle Vereinsangelegenheiten, die nach der Satzung nicht von der Hauptversammlung zu besorgen sind.

7. Sofern anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann der Vorstand einen weiteren Mitarbeiter berufen.


§ 14 Jahreshauptversammlung (= Mitgliederversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden jährlich bis spätestens 30.06. und mindestens 10 Tage vor dem vom Vorstand festgelegten Termin durch schriftliche Benachrichtigung, einzuberufen. In der Einladung ist folgende Tagesordnung zur Beratung und Beschlußfassung enthalten:

a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

b) Bericht des Schatzmeisters

c) Kassenprüfungsbericht

d) Aussprache

e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

f) Wahlen

g) Festsetzung der Beiträge

h) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung und Beschlußfassung gestellt werden

i) Anträge ordentlicher Mitglieder

j) Anträge, Anregungen und Wünscher der Mitglieder

k) Auflösung des Vereins.

2. Die Wahl der Kassenprüfer hat jährlich zu erfolgen.

3. Anträge ordentlicher Mitglieder sind an den 1. Vorsitzenden spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich einzusenden.

4. Wählbar sind anwesende ordentliche Mitglieder; abwesende Mitglieder können in den Vorstand nur gewählt werden, wenn die Zustimmung des zu wählenden Mitglieds dem Vorstand schriftlich vorliegt oder zu Protokoll gegeben wurde.


§ 15 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der 1. Vorsitzende kann im Bedarfsfalle im Benehmen mit dem Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muß es tun, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder Antrag stellt.

2. Die schriftliche Einberufung hat mindestens 3 Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.


§ 16 Ausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung durch den Vorstand bestimmt werden. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 17 Beschlußfähigkeit, Rechtskraft der Beschlüsse

1. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn vom 1. Vorsitzenden alle Vorstandsmitglieder 5 Tage vor dem festgelegten und bekanntgegebenen Zeitpunkt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Einladung kann mit der erforderlichen Begründung im Bedarfsfall kurzfristig und sogar telefonisch erfolgen, wenn alle Angehörigen des Vorstandes erreichbar sind. Der 1. Vorsitzende kann dazu Fachleute und andere Personen einladen. Stimmberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Die Jahreshauptversammlung, die vom 1. Vorsitzenden zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin einzurufen ist, ist beschlußfähig, wenn die Einladung mit der Tagesordnung mindestens 10 Kalendertage vorher ergangen ist, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder und mindestens 10 ordentliche Mitglieder erscheinen. Dasselbe gilt bezüglich der Beschlußfähigkeit für die außerordentliche Hauptversammlung.

4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, Zweidrittelmehrheit ist erforderlich nach 9/1 und 25/2.

Wahlen sind geheim durchzuführen, bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages kann per Akklamation gewählt werden.

5. Stimmenrechtübertragungen sind bei Abstimmungen im Vorstand und der Hauptversammlung nicht möglich.

6. Im Behinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende und in dessen Verhinderung der Schriftführer.

7. Alle Beschlüsse erlangen nach Ausfertigung des Protokolls Rechtskraft. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8. Jugendliche können Anregungen, Wünsch und Anträge beim Vorstand und der Hauptversammlung stellen. Wenn es die Vereinsinteressen und die finanzielle Lage des Vereins zulassen, soll diesen Vorschlägen nach Möglichkeit entsprochen werden.


§ 18 1. Vorsitzender und Stellvertreter

1. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und einem weiterem Mitglied des Vorstandes.

2. Die Vertretung des 1. Vorsitzenden regelt sich nach 17, Ziff. 6.

3. Der 1. Vorsitzende muß das 25. Lebensjahr vollendet haben.

4. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit die Kasse prüfen und überprüfen lassen.


§ 19 Schriftführer, Protokollführer

Die schriftlichen Arbeiten sind vom Schriftführer zu besorgen.


§ 20 Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vermögen. Kassenbücher sind 10 Jahre, Belege 6 Jahre sorgfältig aufzubewahren. Zahlungsanweisungen sind auch vom 1. Vorsitzenden zu genehmigen.


§ 21 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben; sie sind berechtigt auch während des Geschäftsjahres die bestehenden Kassen zu prüfen. Über derartige Überpürfungen ist der 1. Vorsitzende zu unterrichten.


§ 22 Haftpflicht

Bei Arbeitseinsätzen ist der Verein verpflichtet, für die Beteiligten für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.


§ 23 Strafen

1. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen auszusprechen:

a) Verweis

b) Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Beschluß ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem betreffenden Mitglied die Beschwerde an den erweiterten Vorstand zu. Der Bescheid ist binnen einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung zu laufen beginnt, schriftlich über den 1. Vorsitzenden an den erweiterten Vorstand einzureichen.


§ 24 Auflösung des Vereins

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab oder ist der Verein außer Stande seinen Zweck zu erfüllen, können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Dürkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens ist der Stadt Bad Dürkheim und dem Finanzamt zur Genehmigung zuzustellen.


§ 25 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt am 28.01.1975 in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen.

2. Die Satzung ist dem Registergericht und dem Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuzustellen.

3. Die Satzung wurde am 18. März 1988 ergänzt und geändert, vom Registergericht genehmigt.

4. Die Satzung wurde am 22. Mai 1992 ergänzt und geändert.

5. Die Satzung wurde am 12. Mai 1995 ergänzt.

6. Die Satzung wurde am 17. Januar 2002 geändert und
bestätigt am 13. Januar 2004


Bad Dürkheim, den 13. Januar 2004

Egon Schmitt, 1. Vorsitzender
Günter Person, 2. Vorsitzender
Dr. Kurt Gelbert, Schriftführer

 
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